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Mietbedingungen / Mietvertrag

Vermieter: escooter.de Inh. Bernd Koschier, Adi-Maislinger-Str. 7, 81373 München 

Mietnehmer: siehe Onlinebestellung

Allgemeine Mietbedingungen

1. Zu-Stande-Kommen des verbindlichen Mietvertrages: 

1.1. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E-Mail oder SMS erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur per Bestellung in unserem Onlineshop mit anschließender Auftragsbestätigung zustande kommen.

1.2. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.

1.3. Der Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden.

2. Kündigung, Stornierungen:

2.1 Die Kündigung kann gemäß § 580 a Abs 3 BGB an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages ausgesprochen werden.

2.2 Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer (Termine) für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden. Bei Verkürzung der Mietzeit werden ggf. die höheren Staffelmietpreise angesetzt die der kürzeren Mietdauer entsprechen (siehe Staffelmietpreise bei Mietprodukte).

 2.2.1 Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sine von § 543 BGB beiderseitig ausgeschlossen.

2.2.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der üblichen Zeittoleranzen an den Vermieter zurückzugeben. Sofern der Mieter das Fahrzeug selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Fahrzeug zum Vermieter zurückzubringen. Sofern Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen. Sofern der Rückversand per Versanddienstleister (z.B. UPS, DPD etc.) getätigt wird muss der Versand am letzten Leihtag getätigt werden; d.h. ein Übergabebeleg vorliegen.

2.2.3. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht termingerecht übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen.

3. Allgemeine Obhutspflichten des Mieters, Haftung

3.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet: - Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend zu sichern; - Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicheten Garage; zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicheten Garage; - Signalisieren die Kontrolleuchten im Fahrzeug ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten.

3.2. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund einer Verletzung seiner Obhutspflichten gemäß vorstehender Regelungen entstehen unbeschränkt. Soweit ein Schaden von der für das Fahrzeug bestehenden Vollkaskoversicherung übernommen wird jedoch beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Selbstbeteilung.

3.3. Der Mieter haftet für alle Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung am Fahrzeug entstehen. Der Mieter haftet in gleichem Umfang ohne eigenes Verschulden auch für Schäden, die durch seine Beifahrer, Helfer oder Familienangehörigen oder sonstige Dritte verursacht wurden. Die gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lassen sollte, welche Person einen Schaden verursacht hat, bzw. die Identität einer Person oder des Schadensstifters nicht geklärt werden kann.

3.4. Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüche zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.

3.5. Wird bei der Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden festgestellt, so wird die Verursachung des Schadens und die Haftung für den Schaden des Mieters gemäß vorstehender Regelung vermutet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeugs vorhanden war.

 3.6. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall, wenn das Fahrzeug infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann, oder der Vermieter es nicht für eigene Zwecke nutzen kann.

3.7. Nimmt der Vermieter die Schadensbeseitigung selbst oder durch eigenen Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde je Mitarbeiter in Höhe von EUR 55,-  als angemessenen Ersatzleistung vereinbart.

4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.

 5. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters:

5.1. Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagtellunfall handelt durch den die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.

5.2. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer

5.3. bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden vertraglichen Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt Seitens des Vermieters nicht, wenn der Mieter den Verkehrsunfall grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat oder seine Obliegenheitverpflichtungen gemäß Ziffer 5.3. unten verletzt hat.

5.4. Bei Unfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.

 5.5. Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter für alle unfallbedingten Schäden des Vermieters, insbesondere Reparaturkosten oder den Kosten einer Ersatzbeschaffung und Nutzungsausfall. Die Haftung des Mieters ist jedoch der Höhe nach beschränkt auf den Betrag der Selbstbeteiligung des Vermieters gemäß dem für das Fahrzeug bestehenden Kasko-Versicherungsvertrages (siehe vereinbarte Höhe der Selbstbeteiligung – Seite 2 dieses Mietvertrages). Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Kasko-Versicherung auf einen Haftungsausschluß im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieter in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht ein.

6. Haftung des Vermieters:

6.1. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht. 5 MIETVERTRAG FAHRZEUGE

6.2. Im Fall einer Nichtleistung sind Schadensersatzansprüche gegen- über dem Vermieter - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.

6.3. Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters oder Beifahrer und Mitbenutzer, es sei denn dem Vermieter ist eine für den Schaden ursächliche grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweise vorzuwerfen.

7. Technische und optische Veränderungen:

7.1. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.

7.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.

8. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges

8.1 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag. 

8.2. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.

8.3. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.

9. Zusätze:

- Schäden am Fahrzeug werden von der Kaution zu Materialkosten + Reparaturaufwand abgezogen. Ausgenommen sind Schäden an Verschleiß- und Kleinteilen (Platten, Bremsbeläge, Reifen etc.). 

- Kleinreparaturen: Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet und andere Leistungen externer nur nach Absprache mit dem Vermieter (escooter.de)

- Verspätete Rückgabe wird mit 50 pro Tag berechnet.

- Der Leihnehmer achtet auf geladene Akkus. Die Akkus dürfen nicht tiefentladen oder leer gelagert werden!

- escooter.de haftet nicht für Unfälle und Schäden die während der Test- bzw. Leihphase entstehen.

- Fahrzeuge sind nicht überprüft für Einsatz im öffentlichen Verkehr vorbereitet und es kann nicht nach Versand vollkommene technische Sicherheit gewährleistet werden; der Leihnehmer überprüft die Fahrzeuge vor Inbetriebnahme auf Sicherheit und Funktionalität selbständig. Speziell Schnellverschlüsse, Bremsvorrichtunge, Lenkvorrichtung etc. müssen eigenständig auf volle Funktionalität überprüft werden.

- Es obligt den Pflichten des Leihnehmers sich über die regionalen Nutzungsbedingen solcher Elektrofahrzeuge zu informieren und sich nach den Gesetzen & Regeln zu halten! Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze ist ausschließlich Sache des Mieters. Dies gilt insbesondere, für die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.

- Der Leihnehmer überprüft vor Inbetriebnahme wie und wo er das Elektrofahrzeug einsetzen kann. Es empfiehlt sich immer vor Nutzung auf allgemeinem Terrain in überschaubarer sicherer Umgebung zu üben bis ein sicheres Steuern des Fahrzeugs gewährleistet ist. Erst bei sicherer Handhabung (Lenkverhalten, Bremsverhalten und Verhalten auf schwierigem Gelände) darf im öffentlichen Bereich das Fahrzeug genutzt werden unter berücksichtung der regionalen Verkehrsgesetze.

- Wir empfehlen bei allen Fahrzeugen immer passenden Helm (je nach Fahrzeuggattung Integral- eBike- oder Fahrradhelm und Körperschutz wie Protectoren) zu tragen.

- Bei Ausfall / Nichtfunktionalität oder sonstigen Widrigkeiten werden die Leihkosten nicht zurückerstattet; der Leihnehmer kann das Leihgerät in diesem Falle vorzeitig zurückgeben. Rückgabetag = Absendetag (Speditionsnachweis) oder Übergabe der Ware.

- Die Kaution wird bei Retour der Mietsache zeitnah auf gleichem Wege retourniert wie diese gestellt wurde. Bei Banküberweisung bitte um Bankdaten für die Retourüberweisung.